von Till Morgenstern | Feb. 3, 2026 | Organisationsuntersuchung, Personal und Organisation, Prozessmanagement
Führungsverantwortung statt Scheinbeteiligung bei der Aufgabenkritik
Aufgabenkritik in Kommunalverwaltungen scheitert selten an fehlender Methodik oder mangelnder Analysekompetenz. Sie scheitert daran, dass Beteiligung falsch verstanden wird. Auf der einen Seite stehen Projekte, die ohne echte Einbindung der Mitarbeitenden durchgeführt werden und an deren Widerstand scheitern. Auf der anderen Seite stehen Projekte, die in endlosen Beteiligungsschleifen versanden, weil niemand den Mut hat, Entscheidungen zu treffen.
Die Realität: Aufgabenkritik braucht die Perspektive der Aufgabenträger zwingend – aber sie darf nicht von ihnen gesteuert werden. Diese Unterscheidung wird in der Praxis systematisch missachtet.

Warum Aufgabenträger die richtigen Informanten, aber die falschen Entscheider sind
Der erste Denkfehler liegt in der Annahme, dass diejenigen, die eine Aufgabe ausführen, auch am besten beurteilen können, wie wichtig sie ist. Diese Logik klingt demokratisch, ist aber irreführend. Aufgabenträger kennen ihre Aufgabe aus der Ausführungsperspektive. Sie wissen, wie viel Zeit sie kostet, wo Probleme liegen und welche Schnittstellen schwierig sind. Diese Perspektive ist wertvoll und unverzichtbar. Was sie jedoch nicht leisten können, ist die strategische Einordnung ihrer Aufgabe im Gesamtkontext der Verwaltung.
Ein Beispiel: In einer Kommune bewerteten Mitarbeitende im Berichtswesen ihre Aufgaben als „unverzichtbar“. Aus ihrer Sicht nachvollziehbar – sie investierten viel Zeit, die Berichte wurden abgefordert, Fehler hatten Konsequenzen. Eine spätere Analyse durch die Führungsebene zeigte: Die Hälfte der Berichte wurde nicht gelesen, ein weiteres Viertel diente nur formaler Dokumentation. Nur 25 Prozent waren relevant – und selbst diese hätten in reduzierter Form ausgereicht. Die Mitarbeitenden hatten nicht gelogen. Sie hatten schlicht nicht die Perspektive, um den Wirkbeitrag ihrer Aufgaben zu beurteilen. Diese Perspektive zu entwickeln ist nicht ihre Aufgabe – es ist Führungsaufgabe.
Das Phänomen der subjektiven Aufwertung
Ein zweites Problem liegt in der menschlichen Neigung, die eigene Arbeit als bedeutsam wahrzunehmen. Niemand möchte glauben, dass die Aufgabe, für die man täglich Zeit investiert, überflüssig ist. Diese psychologische Dynamik macht Aufgabenträger zu problematischen Bewertern des Wirkbeitrags ihrer eigenen Aufgaben. In Workshops zeigt sich dieses Phänomen regelmäßig: Mitarbeitende verteidigen ihre Aufgaben, betonen deren Komplexität und verweisen auf rechtliche Anforderungen. Selten wird eine Aufgabe als „eigentlich nicht so wichtig“ bezeichnet. Selbst bei randständigen Tätigkeiten finden sich Argumente für deren Beibehaltung. Hinzu kommt: Aufgabenträger haben oft keine Vergleichsperspektive. Sie können nicht beurteilen, ob Ressourcen, die in ihre Aufgabe fließen, woanders einen größeren Nutzen stiften würden. Diese Gesamtschau zu entwickeln ist ebenfalls Führungsaufgabe.
Die Verwechslung von Information und Entscheidung
Das zentrale Problem vieler Aufgabenkritik-Projekte liegt in der Verwechslung zweier unterschiedlicher Logiken: der Informationsgewinnung und der strategischen Entscheidungsfindung.
- Beteiligung ist notwendig für bessere Informationen. Mitarbeitende wissen, was im Arbeitsalltag tatsächlich passiert. Sie kennen Zeitaufwände, versteckte Komplexitäten und informelle Arbeitsweisen. Diese operative Expertise ist unverzichtbar. Ohne sie bleibt jede Aufgabenkritik oberflächlich und realitätsfern.
- Ein Praxisbeispiel: Ein Referatsleiter berichtet, die Bearbeitung von Fördermittelanträgen funktioniere gut – hohe Bewilligungsquote, fristgerechte Bescheide. Im Gespräch mit Mitarbeitenden zeigt sich: Zuarbeiten bleiben regelmäßig aus, informelle Absprachen kosten Zeit, Überstunden werden nicht erfasst. Die Mitarbeitenden haben Workarounds entwickelt, die funktionieren, aber nie nach oben kommuniziert werden. Ohne diese operative Perspektive hätte die Aufgabe als „läuft gut“ gegolten.
- Führung ist notwendig für strategische Entscheidungen. Die Frage, welche Aufgaben im Zentrum des Verwaltungshandelns stehen sollten, welche Aufgaben einen hohen Wirkbeitrag leisten und welche mit reduzierten Standards bearbeitet werden können – diese Fragen sind keine Fragen operativer Expertise. Sie sind Fragen strategischer Verantwortung.
Viele Verwaltungen vermischen diese beiden Logiken. Mitarbeitende werden nicht nur nach Informationen gefragt, sondern auch um ihre Einschätzung gebeten, welche Aufgaben wichtig sind. Das Problem: Diese Einschätzungen werden dann als Entscheidungsgrundlage behandelt – obwohl sie strukturell nicht die notwendige Gesamtperspektive haben können.
Das Ergebnis ist vorhersehbar: Alle Aufgaben werden als wichtig eingestuft, niemand möchte seine eigene Arbeit depriorisieren. Am Ende gibt es keine echte Priorisierung, keine Ressourcenverschiebung, keine spürbaren Veränderungen. Aufgabenkritik wird zur symbolischen Übung.
Typische Beteiligungsfallen in der Praxis
Die Beratungspraxis zeigt immer wieder dieselben Muster, wie Beteiligung schiefläuft:
Falle 1: Endlose Konsenssuche
Führungskräfte versuchen, durch maximale Beteiligung Konsens zu erreichen. In Workshops soll gemeinsam diskutiert werden, welche Aufgaben wichtig sind. Die Hoffnung: Durch Beteiligung entsteht Akzeptanz. Die Realität: Unterschiedliche Perspektiven prallen aufeinander, ohne dass es eine klare Entscheidungslogik gibt. Am Ende einigt man sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner: Alle Aufgaben sind wichtig.
Falle 2: Fehlende Rollenklarheit
Mitarbeitende werden eingeladen, „mitzugestalten“ oder „Vorschläge zu entwickeln“, ohne dass klar ist, was das bedeutet. Sind ihre Vorschläge verbindlich? Wer entscheidet am Ende? Was passiert, wenn ihre Vorschläge nicht umgesetzt werden? Ohne Rollenklarheit entstehen Missverständnisse und Enttäuschungen.
Falle 3: Überforderung der Mitarbeitenden
Mitarbeitende werden aufgefordert, strategische Priorisierungen vorzunehmen oder Wirkbeiträge zu bewerten. Sie haben weder die Perspektive noch die Verantwortung für solche Entscheidungen. Diese Überforderung ist nicht nur ineffizient, sie ist auch unfair gegenüber den Mitarbeitenden.
Führung als Voraussetzung erfolgreicher Beteiligung
Die paradoxe Wahrheit: Beteiligung funktioniert nur, wenn Führung funktioniert. Je klarer Führung ihre Rolle ausfüllt, desto wirkungsvoller kann Beteiligung sein.
- Führung setzt den Rahmen. Sie definiert, wo Beteiligung sinnvoll ist und wo nicht. Sie kommuniziert transparent, welche Entscheidungen partizipativ getroffen werden und welche nicht. Sie übernimmt Verantwortung für unbequeme Entscheidungen, statt sie an Teams zu delegieren.
- Führung legitimiert Differenzierung. Wenn Standards unterschiedlich gesetzt werden, wenn Ressourcen verschoben werden, wenn Aufgaben priorisiert oder depriorisiert werden – dann müssen diese Entscheidungen begründet und vertreten werden. Diese Legitimation entsteht nicht durch Beteiligung allein, sondern durch transparente Führungsentscheidungen.
- Führung trägt Konflikte aus. Aufgabenkritik ist konfliktträchtig. Sie berührt fachliche Identitäten, etablierte Routinen und gewachsene Zuständigkeiten. Führung muss diese Konflikte nicht vermeiden, sondern austragen. Sie muss bereit sein, unpopuläre Entscheidungen zu treffen und zu verteidigen.
Viele Führungskräfte scheuen diese Verantwortung. Sie hoffen, dass Beteiligung die Legitimation schafft, die sie selbst nicht übernehmen wollen. Doch diese Hoffnung ist trügerisch. Beteiligung kann Führung nicht ersetzen – sie kann sie bestenfalls ergänzen.
Fazit: Beteiligung als Teil einer Führungsstrategie
Aufgabenkritik ist kein partizipatives Projekt, sondern eine Führungsaufgabe mit gezielter Beteiligung. Beteiligung ist wertvoll und unverzichtbar – aber sie kann Führung nicht ersetzen.
Die praktische Konsequenz: Beteiligung muss differenziert gestaltet werden. Erfolgreiche Aufgabenkritik nutzt die Perspektive der Mitarbeitenden dort, wo sie wertvoll ist: bei der Erfassung dessen, was tatsächlich passiert, und bei der Gestaltung der Aufgabenerledigung. Sie überträgt die Verantwortung nicht dort, wo Führung gefragt ist: bei der strategischen Priorisierung und bei der Entscheidung über Standards.
Diese Differenzierung klingt technisch, ist aber hochpolitisch. Sie etabliert eine klare Hierarchie: Mitarbeitende liefern Expertise, Führung trifft Entscheidungen. Diese Klarheit ist unbequem, weil sie Führung fordert. Sie verlangt, Verantwortung zu übernehmen, Entscheidungen zu treffen und Konflikte auszutragen – möglicherweise gegen den Widerstand der Betroffenen. Doch genau diese Klarheit ist unverzichtbar, wenn Aufgabenkritik mehr sein soll als eine symbolische Übung.
Verwaltungen, die bereit sind, Beteiligung differenziert zu gestalten und Führungsverantwortung zu übernehmen, schaffen die Voraussetzung für nachhaltige Effizienzgewinne. Verwaltungen, die Beteiligung als Ersatz für Führung nutzen, bleiben im Status quo gefangen.
Warum differenzierte Beteiligung mit der GfV zu besseren Ergebnissen führt
Die GfV verbindet über 20 Jahre Erfahrung in der Begleitung von Aufgabenkritik-Prozessen mit einem klaren Verständnis für die Rolle von Beteiligung und Führung. Wir wissen, wo partizipative Methoden Mehrwert schaffen – und wo sie an ihre Grenzen stoßen.
Was unseren Ansatz auszeichnet:
- Rollengerechte Beteiligung: Mitarbeitende werden gezielt dort eingebunden, wo ihre Expertise gebraucht wird
- Führungsunterstützung: Wir begleiten Führungskräfte dabei, ihre Verantwortung für strategische Entscheidungen zu übernehmen
- Transparente Kommunikation: Von Anfang an ist klar, wer was entscheidet
- Konfliktfähigkeit: Wir unterstützen dabei, notwendige Differenzierungen zu treffen und zu vertreten
Wir entwickeln keine Scheinbeteiligung, sondern schaffen die Voraussetzungen für wirksame Aufgabenkritik, bei der Beteiligung und Führung in der richtigen Balance stehen.
Führungsverantwortung statt Scheinbeteiligung bei der Aufgabenkritik
Aufgabenkritik in Kommunalverwaltungen scheitert selten an fehlender Methodik. Sie scheitert an falsch verstandener Beteiligung. Auf der einen Seite stehen Projekte, die ohne Einbindung der Mitarbeitenden durchgeführt werden und an deren Widerstand scheitern. Auf der anderen Seite stehen Projekte, die in endlosen Beteiligungsschleifen versanden, weil niemand Entscheidungen trifft.
Das zentrale Problem: Aufgabenträger kennen ihre Aufgaben aus der Ausführungsperspektive – Zeit, Probleme, Schnittstellen. Diese Perspektive ist wertvoll. Was sie jedoch nicht leisten können, ist die strategische Einordnung ihrer Aufgabe im Gesamtkontext der Verwaltung. Wer täglich eine Aufgabe erledigt, kann nicht neutral beurteilen, ob sie im Vergleich zu anderen Aufgaben hohe oder geringe Priorität haben sollte.
Ein praktisches Beispiel: Mitarbeitende im Berichtswesen bewerten ihre Aufgaben als „unverzichtbar“. Tatsächlich zeigte sich: Die Hälfte der Berichte wird nicht gelesen, ein weiteres Viertel dient nur formaler Dokumentation. Diese Diskrepanz entsteht nicht durch Böswilligkeit, sondern durch fehlende Gesamtperspektive.
Die Folge dieser Logik: Viele Verwaltungen verwechseln Informationsgewinnung mit Entscheidungsfindung. Mitarbeitende werden gefragt, welche Aufgaben wichtig sind – und erwarten dann, dass ihre Einschätzungen verbindlich sind. Führungskräfte wiederum hoffen, durch maximale Beteiligung Konsens zu erzeugen und Verantwortung zu vermeiden. Das Ergebnis: Alle Aufgaben bleiben gleich wichtig, nichts ändert sich.
Die Lösung liegt in der Unterscheidung zwischen zwei Logiken:
- Beteiligung für bessere Informationen: Mitarbeitende wissen, was im Arbeitsalltag passiert. Sie kennen Zeitaufwände, Probleme und Schnittstellen. Diese operative Expertise ist unverzichtbar für jede Aufgabenkritik. Hier ist Beteiligung nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich.
- Führung für strategische Entscheidungen: Die Frage, welche Aufgaben im Zentrum des Verwaltungshandelns stehen sollten, ist keine Frage operativer Expertise, sondern strategischer Verantwortung. Diese Entscheidung können und sollen Mitarbeitende nicht treffen – sie ist originäre Führungsaufgabe.
Die praktische Konsequenz: Erfolgreiche Aufgabenkritik braucht beides – die operative Perspektive der Mitarbeitenden UND die strategische Verantwortung der Führung. Diese Rollen dürfen nicht vermischt werden. Mitarbeitende dort einbinden, wo ihre Expertise gebraucht wird. Führung dort einfordern, wo Entscheidungen über Prioritäten und Ressourcen getroffen werden müssen.
Diese Klarheit ist unbequem. Sie verlangt von Führung, Verantwortung zu übernehmen und möglicherweise unbequeme Entscheidungen zu treffen und zu vertreten. Doch genau diese Klarheit ist unverzichtbar, wenn Aufgabenkritik mehr sein soll als eine symbolische Übung.

von Till Morgenstern | Aug. 5, 2025 | Deep Dive, Gefährdungsbeurteilung
Rechtlicher Hintergrund und Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Was Arbeitgeber wissen müssen
Seit über einem Jahrzehnt ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gesetzliche Pflicht – dennoch setzen viele Organisationen diese Verpflichtung nur unzureichend um. Die Gründe sind vielfältig: Unsicherheit über die konkreten Anforderungen, Bedenken über mögliche Konsequenzen und nicht zuletzt die fälschliche Annahme, dass Kontrollen selten sind und Verstöße folgenlos bleiben. Diese Einschätzung ist riskant und wird der wachsenden Aufmerksamkeit der Aufsichtsbehörden für das Thema nicht gerecht.
Die gesetzliche Grundlage: Mehr als eine Ergänzung
Die rechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 Absatz 3 Nummer 6 des Arbeitsschutzgesetzes. Diese Regelung ist seit 2013 in Kraft und verpflichtet alle Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße und bereits ab dem ersten Beschäftigten – zur systematischen Erfassung und Bewertung psychischer Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz.
Die gesetzliche Formulierung ist bewusst weit gefasst und umfasst alle erfassbaren Einflüsse, die psychisch auf Beschäftigte einwirken können. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat in ihren seit 2014 entwickelten Empfehlungen konkretisiert, was unter psychischen Belastungen zu verstehen ist und wie die Gefährdungsbeurteilung praktisch umgesetzt werden sollte.
Entscheidend ist die Einordnung der psychischen Gefährdungsbeurteilung in das Gesamtsystem des Arbeitsschutzes. Sie muss nicht als eigenständiger Prozess organisiert sein, sondern kann in bestehende Prozesse der Gefährdungsbeurteilung integriert werden. Diese Integration unterstreicht, dass psychische Belastungen gleichberechtigt neben physischen Gefährdungen stehen und mit derselben Systematik behandelt werden müssen.
Die Verbindung zu anderen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen verstärkt die Verpflichtung. Auch die Gefährdungsbeurteilung nach der Arbeitsstättenverordnung sowie der Betriebssicherheitsverordnung muss sowohl physische als auch psychische Belastungen berücksichtigen. Diese Vernetzung zeigt, dass der Gesetzgeber psychische Belastungen als integralen Bestandteil des Arbeitsschutzes versteht.
Aktuelle Entwicklungen: Verschärfte Anforderungen und bessere Orientierung
Die vierte Auflage der GDA-Empfehlungen vom März 2024 konkretisiert die Anforderungen erheblich und lässt deutlich weniger Spielraum für individuelle Interpretationen. Diese Entwicklung spiegelt den gewachsenen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wider und schafft klarere Maßstäbe für die praktische Umsetzung.
Branchen- und tätigkeitsübergreifend relevant sind insbesondere die Gestaltung von Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum und sozialen Beziehungen, insbesondere zu Vorgesetzten, sowie die Gestaltung der Arbeitsumgebungsbedingungen. Diese Faktoren müssen grundsätzlich in jeder Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden und bilden das Mindestmaß für eine rechtskonforme Umsetzung.
Die Aktualisierung der Empfehlungen berücksichtigt auch die Veränderungen der Arbeitswelt durch Digitalisierung und neue Arbeitsformen. Die sich in der Arbeitswelt vollziehende digitale Transformation führt auch zu Veränderungen der psychischen Belastung bei der Arbeit. Arbeitgeber müssen daher auch neue Belastungsformen wie ständige Erreichbarkeit oder Arbeit im Homeoffice systematisch erfassen.
Die Aufsicht wird aktiver: Kontrollpraxis und Durchsetzung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Verstöße gegen die Verpflichtung zur psychischen Gefährdungsbeurteilung nicht kontrolliert werden. Analysen zeigen, dass lediglich 21% der Unternehmen eine ordnungsgemäße psychische Gefährdungsbeurteilung durchführen, was bedeutet, dass 78% der Unternehmen gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen. Diese hohe Nichteinhaltungsquote steht zunehmend im Fokus der Aufsichtsbehörden.
Die Kontrolltätigkeit der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger hat sich in den letzten Jahren intensiviert. Während früher oft nur das Vorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung geprüft wurde, achten die Aufsichtspersonen heute verstärkt auf die inhaltliche Qualität der Umsetzung. Eine oberflächliche oder unvollständige Bearbeitung wird nicht mehr als ausreichend akzeptiert.
Die Aufsichtsstrategie folgt einem gestuften Vorgehen. Zunächst wird der Arbeitgeber auf die Verletzung seiner Pflichten hingewiesen. Erst wenn nach diesem Hinweis innerhalb einer gesetzten Frist keine Nachbesserung erfolgt, kann die Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Diese Vorgehensweise gibt Organisationen die Möglichkeit zur Nachbesserung, zeigt aber auch die Entschlossenheit der Behörden, die Einhaltung durchzusetzen.
Verantwortlichkeiten und Mitwirkungsrechte
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Planung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Er muss die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst durchführen, sondern kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen. Diese Delegationsmöglichkeit entbindet jedoch nicht von der Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung.
Die Einbindung der Interessenvertretung ist rechtlich verankert und praktisch wichtig. Der Betriebsrat hat bei der Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmungsrechte. Diese Rechte umfassen nicht nur die Information über geplante Maßnahmen, sondern auch die Mitgestaltung des Verfahrens und die Kontrolle der Umsetzung.
Die fachliche Beratung durch Arbeitsschutzexperten ist nicht nur empfehlenswert, sondern in vielen Fällen faktisch notwendig. Als fachliche Beratung sieht der Gesetzgeber vor allem die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte vor. Diese Experten müssen den Arbeitgeber bei der Planung und Umsetzung beraten und unterstützen.
Dokumentationspflichten: Mehr als formale Übung
§ 6 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist nicht nur rechtlich erforderlich, sondern auch praktisch wertvoll für die kontinuierliche Organisationsentwicklung.
Eine ordnungsgemäße Dokumentation umfasst mehrere Elemente: die vollständige Erfassung aller ermittelten Belastungsfaktoren, die systematische Bewertung der Gefährdungen, die Ableitung konkreter Maßnahmen mit Zeitplänen und Verantwortlichkeiten sowie die Bewertung der Wirksamkeit umgesetzter Maßnahmen. Diese Dokumentation muss nachvollziehbar und aktuell sein.
Fortschreibung und Aktualisierung: Ein lebendiger Prozess
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn sich die zugrundeliegenden Gegebenheiten geändert haben. Anlässe können Veränderungen der Arbeitsbedingungen, Restrukturierungen, Reorganisationen oder auffällige Häufungen von Fluktuation und Gesundheitsbeeinträchtigungen sein.
Diese Fortschreibungspflicht macht deutlich, dass die Gefährdungsbeurteilung kein einmaliger Akt ist, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Organisationen müssen sensibel für Veränderungen sein und rechtzeitig prüfen, ob diese Auswirkungen auf die psychische Belastung haben.
Praktische Umsetzung: Orientierung an bewährten Standards
Die GDA-Empfehlungen beschreiben einen Korridor, innerhalb dessen die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten und Anforderungen der jeweiligen Branche, Tätigkeit, Betriebsgröße sowie Beschäftigungs- und Arbeitsformen erfolgen sollte. Diese Flexibilität ermöglicht angepasste Lösungen, schafft aber auch Unsicherheit über die konkreten Anforderungen.
Die aktuellen Empfehlungen bieten deutlich mehr inhaltliche Orientierung als frühere Versionen. Gestaltungsziele zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung werden ins Zentrum gerückt, und die Empfehlungen lassen weniger Spielraum für individuelle Interpretationen. Dies schafft mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und einheitlichere Standards für die Aufsicht.
Warum rechtskonforme GBU Psyche mit der GfV sicher umgesetzt wird
Die GfV orientiert sich konsequent an den aktuellen GDA-Empfehlungen und den anerkannten Standards der Gefährdungsbeurteilung. Unser Vorgehen entspricht nicht nur den formalen Anforderungen, sondern schafft auch die inhaltliche Qualität, die eine nachhaltige Organisationsentwicklung ermöglicht.
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